Aufgrund der beginnenden Sommerzeit wird nochmals auf folgendes hinsichtlich Poolbefüllungen oder Gießwasserentnahmen hingewiesen: Die Entnahme von Wasser aus gemeindlichen Hydranten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen sowie mit Genehmigung der Gemeinde zulässig. Die Verwendung von Hydranten durch die Feuerwehren für Übungen und Einsätze ist selbstverständlich zulässig.
Unerlaubte Wasserentnahme ist eine Straftat
Die unerlaubte Entnahme von Wasser aus Hydranten – unabhängig davon, ob sie durch Privatpersonen oder Unternehmen erfolgt – stellt Wasserdiebstahl dar und ist kein Kavaliersdelikt. Solche Handlungen erfüllen den Tatbestand einer Straftat und werden entsprechend verfolgt.
Trinkwasserqualität hat höchste Priorität
Neben den rechtlichen Aspekten steht vor allem der Schutz des Trinkwassers im Vordergrund. Um Verunreinigungen des öffentlichen Wassernetzes zu verhindern, dürfen zulässige Wasserentnahmen nur mit einem zugelassenen Systemtrenner erfolgen. Dieses Sicherheitsbauteil verhindert, dass bereits entnommenes Wasser in das Trinkwassernetz zurückfließen kann und schützt so die Wasserqualität.
Poolbefüllungen nur über den Hausanschluss
Die Befüllung privater Pools darf ausschließlich über den Hausanschluss beziehungsweise den Gartenschlauch erfolgen. Auch wenn dies mehr Zeit in Anspruch nimmt als eine Befüllung über einen Hydranten ist diese Vorgehensweise aus Gründen der Trinkwasserhygiene erforderlich.
Keine Befreiung von den Abwassergebühren möglich
Eine Befreiung von den Abwassergebühren kann nicht gewährt werden. Nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes gilt Wasser aus Schwimmbecken und Pools als Schmutzwasser, da seine Eigenschaften durch Chlor, Pflegemittel und sonstige Nutzungen verändert werden. Das Wasser ist daher über die öffentliche Kanalisation der Kläranlage zuzuführen. Entsprechend fallen neben den Wassergebühren auch die üblichen Kanalgebühren an.
Die Gemeindeverwaltung bittet alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis und um die Einhaltung der geltenden Regelungen. Vielen Dank!